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Unsere S a t z u n g...


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Blaulichtfreunde Bellnhausen" im folgenden Verein genannt.

2. Der Sitz des Vereines ist Fronhausen-Bellnhausen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Fronhausen, beziehungsweise dem Ortsteil Bellnhausen nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;


2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in
besonderem Maße zu unterstützen
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr der Gemeinde Fronhausen zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen.

g) mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.


3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann eine angemessene pauschale Aufwands-entschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.


5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.


§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden. Zur Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit werden Amts- und Funktionsbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet. Für Frauen gelten die Bezeichnungen sinngemäß in weiblicher Form.


Dem Verein können angehören:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde Fronhausen/Lahn
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Gemeinde Fronhausen”;
c) die Mitglieder der Kindergruppe gem. Ortssatzung der Gemeinde Fronhausen
d) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde „Fronhausen”;
e) die Mitglieder des Spielmannszuges
f) Ehrenmitglieder
g) fördernde Mitglieder.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben
bestmöglich zu unterstützen.


§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.


§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
einzuberufen. Ebenso erhalten die Teilnehmer auf Wunsch eine Einladung per EMail.
Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im
Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 2
Jahren;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von
Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
worden ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung,
wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten
gültigen Stimmen erhält. Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.


§ 12 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Kassenverwalter;
d) dem Schriftführer;
e) 1 Beisitzer.
Sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer nach der Wahl nicht im
Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht Kraft Amtes dem Vereinsvorstand
(Berufung) an. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der berufene
Wehrführer und der berufene stellvertretende Wehrführer nicht.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen.


§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach
Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die im Original vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben ist und
jedem Vorstandsmitglied zuzusenden (schriftlich oder per digitaler Form) ist.
2. Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, oder der 2.
Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. (Vorstand im
Sinne des § 26 BGB)
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14 Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem
Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht. Jedes Vereinsmitglied hat auf der Mitgliederversammlung das
Recht, Einblick in das Kassenbuch/Belege zu nehmen.


§ 17 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und
drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss
zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel
der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser
Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Fronhausen die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige
Feuerwehr" zu verwenden hat.


§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und
löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende
datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die
entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben
zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung
betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den
Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen
Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37
BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren
geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift
gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens
binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das
Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche
datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte
Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die
Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.


§ 19 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit Eintritt in das Vereinsregister in Kraft.